Zunahme des Verkehrs

Der Verein drängte in den Jahren 2010 und 2011 darauf, die Planung auf einer fundierten wissenschaftlichen Prognose für die künftige Verkehrsentwicklung aufzubauen. Lange Zeit war das Regierungspräsidium nur bereit den Zeithorizont 2020 für die Verkehrsprognose zugrunde zu legen. Bis Ende 2010 wurde versucht das Planfeststellungsverfahren mit aller Vehemenz auf Basis dieses Prognosehorizontes durchzusetzen.

Zwischenzeitlich wurde zugesagt, den Zeithorizont für die Verkehrsprognose auf das Jahr 2025 zu erweitern. Bei Bund und Land liegen bereits viele Verkehrsstudien für das Jahr 2025 vor, die klare Aussagen über die mittelfristige Verkehrsentwicklung machen. Sie prognostizieren generell enorme Steigerungen des Personen- und Güterverkehrs. Das Land Baden-Württemberg hat für den Südwesten eine eigene Untersuchung erstellt, die insbesondere den besonderen örtlichen Verkehrsverflechtungen Rechnung tragen soll.

Die Anzahl der Fahrzeuge, die einen Streckenabschnitt befährt, emittiert Lärm und Abgase in ihre Umgebung. Der Verkehrslärm der sich auf die Bewohner im Enztal niederschlägt, wird direkt von der Anzahl der Fahrzeuge beeinflusst, die diesen Streckenabschnitt durchfährt.

Beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen ist die  16-BImSchv Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) anzuwenden. Diese gibt allgemeine Regeln für den Umgang mit Verkehrslärm und verbindliche Grenzwerte vor.

Die Emissionen, welche auf die Bewohner im Enztal einwirken, werden im Zuge des Planfeststellungsverfahrens mittels rechnerischer Verfahren ermittelt. Diese rechnerischen Verfahren gelten heute als ausgereift. Die physikalischen Grundlagen und topografischen Besonderheiten werden im Modell unabhängig der zufälligen Einflüsse von Wind, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftdruck oder Wetter berücksichtigt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Stand der Technik und ist in der Verkehrslärmschutzverordung so verbindlich festgelegt. Diese Verfahren werden auch bei sonstigen schalltechnischen Beurteilungen auf anderen Fachgebieten angewandt.

Maßgebliche Eingangsgröße in die Berechnungsverfahren sind die Verkehrsstärken aus der Verkehrsprognose. Hohe Verkehrszahlen bewirken von Grund auf eine höhere Lärmeinwirkung auf die Umwelt. Pflicht des Bauherren (Bundesrepublik Deutschland für die A 8 ) ist es, die Bewohner vor solchen schädlichen Auswirkungen zu schützen.

Den Berechnungen des Beurteilungspegels liegt ein Berechnungsverfahren nach den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS 90) zugrunde. Die Verkehrslärmschutzverordnung setzt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Rahmen ihres Geltungsbereiches folgende Immissionsgrenzwerte fest:

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Bei deren Überschreitung besteht ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Dabei kommen vorrangig aktive Schutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle in Betracht. Ist dies nicht möglich oder stehen „… die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck…“ (§ 41 Abs. 2 BImSchG), müssen passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) an den betroffenen Gebäuden durchgeführt werden. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen legt die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV – fest. (Quelle: Städtebauliche Lärmfibel Online, Wirtschaftsministerium BW)

Maßgebliche Schwierigkeiten bereitet den Planern in aller Regel der Schwerverkehr (LKW-Anteil) nachts im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. Die Emissionen des nächtlichen Güterverkehrs sind für die Planer in aller Regel am schwierigsten in den Griff zu bekommen. Grenzwertüberschreitungen sind meist auf den Schwerverkehr im Nachtzeitraum zurückzuführen.

Sowohl der Schwerverkehrs- als auch der Güterverkehrsanteil in der Nacht (22 bis 6 Uhr) werden in den nächsten Jahren überproportional steigen. Dies ergaben zahlreiche Studien, die von Land und Bund aus teilweise unterschiedlichster Motivation (Mautaufkommen, Umwelt, Ausbauerfordernis der Verkehrsinfrastruktur etc.) in Auftrag gegeben wurden. Die vom Land Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr- und Infrastruktur) selbst in Auftrag gegebene Straßenverkehrsprognose 2025 für Baden-Württemberg aus dem Jahr 2009 macht hierzu folgende Angaben:

  • Die Verkehrsmengen in der Nacht steigen stärker an als am Tag
  • 37 Prozent Zunahme der mittleren Querschnittsbelastung in der Nacht auf Autobahnen im Kfz-Verkehr (darin +69% im Schwerverkehr und +24% im Leichtverkehr)

Der Verein Leise A8 e.V. verlangt vom Regierungspräsidium die vom Land selbst erhobenen Prognosewerte im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen und den Planungen zugrunde zu legen.

Dies geschah bislang noch nicht. Nur eine ausreichende Prognose, die von der Realität nicht schon beim Ausbau eingeholt wird, sichert die Nachhaltigkeit des Lärmschutzkonzeptes.

Die in der Verkehrsprognose erhobenen Zahlen berücksichtigen noch keine Sondereinflüsse. Kommt es z.B. zur Einführung einer tageszeitabhängigen LKW-Maut, die zu zeitlichen Verkehrsverlagerungen in die Nacht führen, hätte dies direkte Auswirkungen auf das Planfeststellungsverfahren der Enztalquerung. Da das Regierungspräsidium seine Planungen immer schon an der Untergrenze ausgelegt hat, würde eine Entscheidung des Bundes eine solche Maut einzuführen zu sehr langen Planungsverzögerungen führen.

Da der Verkehrskollaps zukünftig ohne die Verlagerung von Verkehrsmengen in belastungsarme Zeiten (Nachtzeitraum) nicht zu vermeiden sein wird, setzt sich die Leise A8 für ein nachhaltiges Lärmschutzkonzept ein, das auch solchen Auswirkungen Stand hält.

Die Nachhaltigkeit eines Schutzkonzeptes ist dabei auch für die Ausbauplanung von sehr hoher Bedeutung. Das Regierungspräsidium schreibt hierzu selbst:

  • Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer Lärmwirkungen eines Straßenneubauvorhabens. Nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen liegen dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkung kommt.(Quelle: A8 Ausbau zwischen den Anschlussstellen Pforzheim/Süd und Pforzheim/Nord (Enztalquerung); Das Regierungspräsidium antwortet auf häufig gestellte Fragen, Seite 6).

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